Gesetze / Zensusgesetz 2022

ZensG 2022

§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Stand: 10.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/16#abs-1 (1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.
Geburtsort,
4.
Anschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZensG%202021/16#abs-2 (2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.

§ 15 § 17